Jugendarbeit

 § 1

Der Turn- und Sportverein 1920 Palling e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und seiner Fachverbände an.

 

§ 2

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilungen.

Für außersportliche Maßnahmen nach den bayerischen Ausführungsbestimmungen des „Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ werden alle Mitglieder bis Vollendung des 26. Lebensjahres berücksichtigt.

 

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von weiteren Aufgaben der Jugendarbeit, Jugenderziehung und Jugendhilfe, sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

  1. Die Finanzierung der sportlichen Jugendarbeit in den Abteilungen unterliegt grundsätzlich der Vereinsleitung.
  2. Mittel für außersportliche, freizeitsportliche und überfachliche Maßnahmen werden von der Vereinsjugendleitung im Rahmen der Satzung des Vereins verwaltet.

 

§ 4 Die Organe sind:

  1. der Vereinsjugendtag
  2. die Vereinsjugendleitung

 

§ 5 Vereinsjugendtag

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

  • Zusammensetzung

Der Vereinsjugendtag besteht aus:

-          der Vereinsjugendleitung

-          allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr)

-          allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins. 

  • Aufgaben des Vereinsjugendtages:

-          Entgegennahme der Berichte der Vereinsjugendleitung und des Kassenabschlusses des Kassiers

-          Bestätigung der Jugendleiter/innen der Abteilungen

-          Entlastung der Vereinsjugendleitung

-          Wahl der Vereinsjugendleitung (ausgenommen Abteilungsjugendleiter/innen)

-          Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  • der jährliche Vereinsjugendtag findet mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung des Vereins statt.
  • Neuwahlen der Vereinsjugendleitung finden im Rahmen des Vereinsjugendtages alle 2 Jahre statt.

Kinder und Jugendliche haben ab einem Alter von 12 Jahren aktives Wahlrecht.

Der/die Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der/die Kassier/in müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Jugendsprecher und Beisitzer der Jugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein. Auf Beschluss des Vereinsjugendtages können Beisitzer bereits vor Vollenden des 14. Lebensjahres gewählt werden.

Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder des TSV Palling, entsprechend den oben genannten Altersbeschränkungen.

Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen der Vereinssatzung in § 22 entsprechende Anwendung.

 

 § 6 Vereinsjugendleitung

  • die Vereinsjugendleitung besteht aus:

-          dem/der Vorsitzenden

-          dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

-          dem/der Kassier/in

-          bis zu 4 Vereinsjugendsprechern/innen

-          Beisitzern/innen

-          Abteilungsjugendleitern/innen

Die Anzahl der Vereinsjugendsprecher/innen sowie der Beisitzer/innen wird bei jeder Wahl durch den Vereinsjugendtag festgelegt.

  • die/der Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
  • die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  • die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
  • die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

 

§ 7 Abteilungen der einzelnen Sportarten und Gruppierungen

Mit Zustimmung der Vereinsjugendleitung sollen die gemäß der Vereinssatzung gebildeten Abteilungen eigene Jugendleitungen bestellen. Dabei finden für Abteilungs-Jugendtage und -Jugendleitungen grundsätzlich die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.

Abteilungsjugendleiter/innen müssen bei ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein.

Die Abteilungsjugendleiter/innen sind Teil der Vereinsjugendleitung und haben in den Sitzungen der Vereinsjugendleitung sowie auf dem Vereinsjugendtag Wahl- und Stimmrecht.

 

§ 8 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von einem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

Die vorliegende Jugendordnung wurde in der Hauptversammlung am 28.03.2014 bestätigt.

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